Präambel

Die VIII. Ordensprovinz der Templer gibt sich in Wahrnehmung ihrer Eigenständigkeit, zur Sicherung einer geordneten inneren Verfassung und zur verbindlichen Festlegung ihrer Grundsätze, Organe, Zuständigkeiten und Verfahren diese Konstitution. Sie versteht sich als ethisch, geschichtlich, kulturell und geistig ausgerichtete Ordensgemeinschaft. Ihr Handeln ist an Menschenwürde, persönlicher Freiheit, Wahrhaftigkeit, Geschwisterlichkeit, Toleranz, Verantwortungsbewusstsein und friedlicher Konfliktlösung auszurichten.

Die Konstitution bildet die oberste interne Ordnung der VIII. Ordensprovinz der Templer. Sämtliche nachgeordneten Ordnungen, Geschäftsordnungen, Statuten, Beschlüsse und Einzelmaßnahmen müssen mit ihr vereinbar sein.

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Stellung und Geltungsbereich

(1) Die Gemeinschaft führt den Namen „VIII. Ordensprovinz der Templer“.

(2) Diese Konstitution gilt für sämtliche Organe, Amtsträger, Untergliederungen und Mitglieder der VIII. Ordensprovinz der Templer, soweit nicht zwingendes staatliches Recht entgegensteht.

(3) Die VIII. Ordensprovinz der Templer ordnet ihre inneren Angelegenheiten eigenständig nach Maßgabe dieser Konstitution und der auf ihrer Grundlage erlassenen Ordnungen.

(4) Ein Anspruch auf eine bestimmte staatliche Anerkennung, Rechtsform oder steuerliche Behandlung wird durch diese Konstitution nicht begründet.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der VIII. Ordensprovinz der Templer ist die Pflege und Fortentwicklung einer ethischen, geschichtlichen, kulturellen und geistigen Ordensüberlieferung sowie die Förderung der persönlichen und charakterlichen Entwicklung ihrer Mitglieder.

(2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks kann die VIII. Ordensprovinz der Templer insbesondere Kapitel, Konvente, Vorträge, Studien, Unterweisungen, kulturelle Veranstaltungen, geschichtliche Forschung, Bildungsarbeit, wohltätige Vorhaben und Formen gegenseitiger Unterstützung durchführen.

(3) Die Tätigkeit der VIII. Ordensprovinz der Templer ist nicht auf die Erzielung oder Verteilung wirtschaftlichen Gewinns an Mitglieder gerichtet.

(4) Die VIII. Ordensprovinz der Templer ist parteipolitisch unabhängig. Sie ist keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und keiner organisatorisch untergeordnet.

§ 3 Grundsätze der Ordensgemeinschaft

(1) Die Würde jedes Menschen ist zu achten. Die persönliche Gewissens-, Gedanken- und Entscheidungsfreiheit der Mitglieder bleibt unberührt.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, andere Mitglieder respektvoll, wahrhaftig und geschwisterlich zu behandeln.

(3) Parteipolitische Agitation, konfessionelle Auseinandersetzungen, persönliche Herabsetzungen, Diskriminierungen, Hasspropaganda und Aufrufe zu Gewalt sind innerhalb der Ordensgemeinschaft unzulässig.

(4) Unterschiedliche persönliche, philosophische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen sind hinzunehmen, soweit sie die Rechte anderer und die Ordnung der VIII. Ordensprovinz der Templer nicht verletzen.

Abschnitt II – Mitgliedschaft

§ 4 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige, geschäftsfähige Person werden, die die Ziele und Grundsätze der VIII. Ordensprovinz der Templer anerkennt und die Gewähr dafür bietet, deren Ordnung und Ansehen zu achten.

(2) Die Aufnahme darf nicht allein wegen Geschlecht, Herkunft, Nationalität, gesellschaftlicher Stellung oder persönlicher Überzeugung verweigert werden, soweit die betreffende Überzeugung mit § 3 vereinbar ist.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist als entsprechendes Formular an den Vorstand zu richten.

(2) Vor der Entscheidung soll der antragstellenden Person Gelegenheit gegeben werden, Information über Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft einzuholen sowie die im Antrag benannten Satzungen und Ordnungen zu lesen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet das nach einer Aufnahmeordnung zuständige Organ. Die Entscheidung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt.

(4) Mit Einreichung des unterschriebenen Antrags und spätestens mit ritueller Aufnahme erkennt das Mitglied diese Konstitution und die auf ihrer Grundlage wirksam erlassenen Satzungen und Ordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung an.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe dieser Konstitution.

(2) Jedes Mitglied kann an den für seine Mitgliedschaft oder Ordensstellung vorgesehenen Zusammenkünften teilnehmen, Anträge stellen und sein Stimmrecht ausüben, soweit diese Konstitution oder eine zulässige Ordnung nichts Abweichendes bestimmt.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind verpflichtet, diese Konstitution, wirksam erlassene Ordnungen und rechtmäßige Beschlüsse sowie alle Satzungen zu beachten.

(2) Sie haben das Ansehen, die Interessen und die Funktionsfähigkeit der VIII. Ordensprovinz der Templer zu wahren und übernommene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

(3) Vertrauliche Informationen, personenbezogene Angelegenheiten und ausdrücklich nichtöffentliche Beratungen sind vertraulich zu behandeln und unterliegen der europäischen Datenschutzgrundverordnung.

(4) Festgesetzte Beiträge, Umlagen oder sonstige wirksam beschlossene finanzielle Verpflichtungen und Aufnahmegebühren sind fristgerecht zu erfüllen.

(5) Interne Streitigkeiten sollen zunächst durch unmittelbare Aussprache oder Vermittlung beigelegt werden, soweit dies nach Art und Schwere des Konflikts zumutbar ist.

§ 8 Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder einen sonstigen in einer auf dieser Konstitution beruhenden Ordnung ausdrücklich vorgesehenen Beendigungstatbestand.

(2) Der Austritt ist in Textform an den Vorstand zu erklären. Er wird mit Zugang wirksam.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mit ihr verbundenen Amts-, Teilnahme- und Stimmrechte. Fortbestehende Verschwiegenheits-, Vertraulichkeits-, Rückgabe- oder Abrechnungspflichten bleiben unberührt.

§ 9 Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen ein Mitglied können bei schuldhaften Verstößen gegen diese Konstitution, rechtmäßige Ordnungen oder wesentliche Interessen der VIII. Ordensprovinz der Templer angemessene Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere Verwarnung, zeitweilige Suspendierung einzelner Rechte, Abberufung aus einem Amt und Ausschluss.

(3) Ein Ausschluss setzt einen schwerwiegenden Verstoß oder eine nachhaltige Unvereinbarkeit des Verhaltens mit den tragenden Grundsätzen der VIII. Ordensprovinz der Templer voraus.

(4) Vor einer belastenden Entscheidung sind die wesentlichen Tatsachen mitzuteilen und dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb zweiwöchiger Frist zu geben. Bei Gefahr im Verzug können vorläufige Maßnahmen getroffen werden; das rechtliche Gehör ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied bekanntzugeben. Gegen Entscheidungen von erheblichem Gewicht ist ein internes Rechtsmittel vorgesehen. Näheres regelt eine Ehren- und Verfahrensordnung.

Abschnitt III – Gliederung und Organe

§ 10 Organe der VIII. Ordensprovinz der Templer

(1) Organe der VIII. Ordensprovinz der Templer sind: a) das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland, b) der Provinzial-Großmeister, c) der Provinzial-Großkonvent sowie d) weitere durch diese Konstitution oder eine Organisationsordnung errichtete Organe.

(2) Die Zuständigkeiten der Organe ergeben sich abschließend aus dieser Konstitution und den auf ihrer Grundlage wirksam erlassenen Ordnungen, Satzungen und Statuten.

(3) Kein Organ darf Zuständigkeiten eines anderen Organs an sich ziehen, sofern diese Konstitution eine Delegation nicht ausdrücklich oder ihrem Sinn nach zulässt.

§ 11 Großes Provinzialkapitel von Oberdeutschland

(1) Das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland ist das oberste ordnungsgebende und leitende Kollegialorgan der VIII. Ordensprovinz der Templer.

(2) Ihm obliegen insbesondere: die Wahrung der Einheit und Konstitution der Ordensprovinz; der Erlass und die Änderung nachgeordneter Ordnungen; die Aufsicht über Untergliederungen; die Entscheidung über Grundsatzfragen; die Verwaltung oder Beaufsichtigung provinzialen Vermögens; die Einberufung des Provinzial-Großkonvents; sowie die verbindliche Auslegung dieser Konstitution, vorbehaltlich einer späteren Änderung durch das zuständige verfassungsändernde Organ.

(3) Das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Konstitution nichts Abweichendes bestimmt und auf Veranlassung des Provinzial-Großmeisters.

(4) Seine Zusammensetzung, Einberufung und Geschäftsführung regelt der Provinzial-Großmeister.

§ 12 Provinzial-Großmeister

(1) Der Provinzial-Großmeister ist das höchste einzelvertretungsberechtigte Amt der VIII. Ordensprovinz der Templer im internen Organisationsgefüge.

(2) Er vertritt die VIII. Ordensprovinz der Templer nach innen und nach außen.

(3) Er führt die laufenden Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der zuständigen Organe und wacht über die Einhaltung dieser Konstitution und der daran angeschlossenen Ordnungen, Satzungen und Statuten.

(4) Bei Verhinderung handelt der nach der Organisationsordnung bestimmte Stellvertreter.

§ 13 Amtszeit, Wahl und Abberufung

(1) Ein Amt endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt, Verlust der Mitgliedschaft, Tod oder Abberufung.

(2) Bis zur ordnungsgemäßen Amtsübernahme durch einen Nachfolger bleibt der bisherige Amtsinhaber, soweit dies erforderlich und zumutbar ist, geschäftsführend im Amt.

(3) Eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit ist aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung, dauerhafter Amtsunfähigkeit oder nachhaltigem Vertrauensverlust aufgrund konkret feststellbarer Tatsachen vor.

(4) Vor der Abberufung ist dem betroffenen Amtsinhaber rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 14 Untergliederungen

(1) Die VIII. Ordensprovinz der Templer kann regionale oder sachbezogene Untergliederungen errichten, anerkennen, zusammenlegen oder aufheben.

(2) Untergliederungen können insbesondere als Großpriorate, Priorate, Kapitel, Komtureien, Konvente, Komitees oder Arbeitsgemeinschaften bezeichnet werden.

(3) Untergliederungen verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Konstitution und der provinzialen Großordnungen grundsätzlich selbständig. Eigene Statuten oder Geschäftsordnungen bedürfen der Anerkennung durch den Provinzial-Großmeister.

(4) Bei Widersprüchen geht diese Konstitution vor. Nachgeordnete Ordnungen gehen Statuten einzelner Untergliederungen vor, soweit sie ausdrücklich für diese gelten.

Abschnitt IV – Versammlungen und Beschlussfassung

§ 15 Provinzial-Großkonvent

(1) Der Provinzial-Großkonvent ist die ordentliche Versammlung der nach dieser Konstitution oder einer Wahl- und Geschäftsordnung stimmberechtigten Mitglieder oder Vertreter.

(2) Er soll mindestens einmal jährlich stattfinden.

(3) Der Provinzial-Großkonvent nimmt Berichte entgegen, berät Grundsatzfragen, führt ihm zugewiesene Wahlen und Kompetenzen durch, beschließt über ihm zugewiesene Finanz- und Organisationsfragen und behandelt ordnungsgemäß gestellte Anträge.

§ 16 Einberufung und Tagesordnung

(1) Ordentliche Versammlungen sind mit einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen in Textform durch den Provinzial-Großmeister einzuberufen, soweit eine nachgeordnete Ordnung keine längere Frist vorsieht.

(2) Die Einladung muss Datum, Uhrzeit, Ort oder technische Zugangsdaten sowie die vorgesehene Tagesordnung enthalten.

(3) Über Gegenstände, die eine Verfassungsänderung, Auflösung, Abberufung eines obersten Amtsträgers oder Vermögensdisposition von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, darf nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung hinreichend bestimmt angekündigt worden sind.

(4) Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland dies beschließt oder wenn drei Viertel der Stimmberechtigten dies unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

§ 17 Durchführung und Beschlussfähigkeit

(1) Versammlungen können als Präsenz-, Video-, Telefon- oder Hybridversammlung stattfinden, sofern Identität, Teilnahmeberechtigung, Beratungsmöglichkeit und ordnungsgemäße Stimmabgabe hinreichend gewährleistet sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung festgestellt und in der Niederschrift dokumentiert.

(3) Für Verfassungsänderungen und Auflösung gelten ausschließlich die besonderen Anforderungen dieser Konstitution.

(4) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig, wenn alle Stimmberechtigten Gelegenheit zur Teilnahme erhalten, eine eindeutige Frist gesetzt wird und eine überprüfbare Dokumentation erfolgt.

§ 18 Abstimmungen und Mehrheiten

(1) Soweit diese Konstitution nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Provinzial-Großmeister nach eigenem Ermessen.

(4) Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

§ 19 Niederschriften

(1) Über Versammlungen und wesentliche Organbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Niederschrift muss mindestens Ort oder Durchführungsform, Datum, Beginn und Ende, Leitung, festgestellte Stimmberechtigung, Tagesordnung, Anträge, Wortlaut der Beschlüsse sowie Abstimmungsergebnisse enthalten.

(3) Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu bestätigen. Elektronische Bestätigung ist zulässig.

(4) Niederschriften sind geordnet und gegen unbefugte Veränderung zu archivieren.

Abschnitt V – Finanzen, Vermögen und Kontrolle

§ 20 Finanzgrundsätze

(1) Die Finanzmittel der VIII. Ordensprovinz der Templer dürfen ausschließlich für satzungs- und konstitutionsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Mitglieder haben allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Gewinnanteile oder sonstige Ausschüttungen aus dem Vermögen der VIII. Ordensprovinz der Templer.

(3) Aufwendungen können gegen Nachweis erstattet werden. Vergütungen für besondere Leistungen bedürfen einer vorherigen, transparenten und angemessenen Regelung durch das zuständige Organ.

(4) Verfügungen zugunsten von Amtsträgern oder diesen nahestehenden Personen unterliegen einem erhöhten Transparenz- und Angemessenheitsmaßstab.

§ 21 Beiträgen Umlagen und Rechnungslegung

(1) Die VIII. Ordensprovinz der Templer kann regelmäßige Beiträge und, bei besonderem Finanzbedarf, Umlagen erheben.

(2) Höhe, Fälligkeit, Ermäßigungen, Befreiungen, Mahnverfahren und gegebenenfalls Höchstgrenzen für Umlagen sind vom Provinzial-Großkonvent zu regeln.

(3) Über Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ist nachvollziehbar Buch zu führen.

(4) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Finanzbericht zu erstellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Rechnungsführung ist mindestens einmal jährlich zu prüfen.

Abschnitt VI – Vertraulichkeit, Datenschutz und Archiv

§ 22 Vertraulichkeit, Archiv und Kulturgut

(1) Nichtöffentliche Beratungen, personenbezogene Angelegenheiten, interne Verfahren sowie ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nach Beendigung eines Amtes oder der Mitgliedschaft fort.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit eine Rechtsgrundlage besteht und die Verarbeitung für legitime Aufgaben der VIII. Ordensprovinz der Templer erforderlich ist.

(4) Zugriffsrechte sind nach dem Erforderlichkeitsprinzip zu beschränken. Sensible Daten sind besonders zu schützen.

(5) Die Betroffenenrechte nach dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht sind zu gewährleisten.

(6) Historische Urkunden, Archive, Siegel, Insignien, Protokolle und sonstiges Kulturgut der VIII. Ordensprovinz der Templer sind nach fachgerechten Grundsätzen zu bewahren.

(7) Über dauerhafte Veräußerung, Vernichtung oder Abgabe wesentlicher historischer Bestände darf nur das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden.

Abschnitt VII – Rechtsschutz und interne Verfahren

§ 23 Verfahrensgrundsätze, Vermittlung und internes Rechtsmittel

(1) Interne Verfahren müssen fair, unparteiisch, zügig und nachvollziehbar geführt werden.

(2) Niemand darf in eigener Sache als entscheidendes Mitglied eines Gremiums mitwirken. Gleiches gilt bei enger persönlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Befangenheit.

(3) Die betroffene Person hat Anspruch auf Kenntnis der entscheidungserheblichen Vorwürfe und Tatsachen, angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitteilung der Entscheidung.

(4) Entscheidungen von erheblichem Gewicht sollen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, wenn ein internes Rechtsmittel vorgesehen ist.

(5) Für interne Streitigkeiten ist ein Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren vorgesehen.

Abschnitt VIII – Verfassungsänderung, Auslegung und Auflösung

§ 24 Änderung der Konstitution

(1) Änderungen dieser Konstitution können nur beschlossen werden, wenn der konkrete Änderungstext oder sein wesentlicher Regelungsinhalt mit der Einladung zur entscheidenden Versammlung bekanntgegeben wurde.

(2) Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und einer Beschlussfähigkeit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder Vertreter des zuständigen Organs.

(3) Wird das Quorum nach Absatz 2 nicht erreicht, kann innerhalb von acht Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist hinsichtlich des Anwesenheitsquorums beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde; die Dreiviertelmehrheit bleibt erforderlich.

(4) Die tragenden Grundsätze der Menschenwürde, persönlichen Gewissensfreiheit, Geschwisterlichkeit, Toleranz und des fairen Verfahrens dürfen nicht vollständig beseitigt werden.

§ 25 Auslegung und Normenkollision

(1) Bei Auslegungszweifeln sind Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Zweck der Regelung und die tragenden Grundsätze dieser Konstitution heranzuziehen.

(2) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: zwingendes staatliches Recht; diese Konstitution; auf ihrer Grundlage erlassene provinziale Ordnungen; Statuten und Geschäftsordnungen der Untergliederungen; Einzelbeschlüsse.

(3) Das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland kann verbindliche Auslegungsbeschlüsse fassen. Eine materiell neue Regelung, die den Wortlaut oder Regelungszweck dieser Konstitution überschreitet, bedarf eines Verfassungsänderungsverfahrens.

§ 26 Auflösung

(1) Die Auflösung der VIII. Ordensprovinz der Templer kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden.

(2) Der Auflösungsantrag und die beabsichtigte Verwendung des verbleibenden Vermögens müssen in der Einladung ausdrücklich bezeichnet werden.

(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder oder Vertreter des hierfür zuständigen obersten Organs, soweit zwingendes Recht keine strengeren Anforderungen stellt.

(4) Historische Archive und Kulturgüter sollen nach Möglichkeit geschlossen einer geeigneten, dauerhaft bestandssichernden Einrichtung oder einer rechtmäßigen Nachfolgeorganisation zugeführt werden.

(5) Über das verbleibende Vermögen ist ausschließlich im Rahmen des anwendbaren Rechts und der bis zur Auflösung bestehenden Zweckbindung zu verfügen.

Abschnitt IX – Schlussbestimmungen

§ 27 Ergänzende Ordnungen, Übergangsrecht und Teilunwirksamkeit

(1) Zur Durchführung dieser Konstitution können insbesondere eine Geschäftsordnung, Wahlordnung, Aufnahmeordnung, Beitrags- und Finanzordnung, Datenschutzordnung, Archivordnung, Ehren- und Verfahrensordnung sowie Organisationsordnung erlassen werden.

(2) Ergänzende Ordnungen dürfen diese Konstitution weder ändern noch umgehen.

(3) Zuständigkeit, Inkrafttreten und Änderungsverfahren der jeweiligen Ordnung müssen in dieser selbst eindeutig bestimmt sein.

(4) Bei Inkrafttreten bestehende Ämter bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit bestehen, soweit nicht das zuständige Organ aus wichtigem Grund eine abweichende Übergangsregelung beschließt.

(5) Bestehende nachgeordnete Regelungen gelten fort, soweit sie dieser Konstitution nicht widersprechen. Widersprechende Bestimmungen sind binnen zwölf Monaten anzupassen.

(6) Bis zum Erlass erforderlicher ergänzender Ordnungen trifft das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland vorläufige Regelungen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit notwendig ist. Solche Regelungen dürfen die Substanz dieser Konstitution nicht verändern.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Konstitution ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder mit zwingendem Recht unvereinbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(8) An die Stelle der betroffenen Bestimmung ist im dafür vorgesehenen Änderungsverfahren eine Regelung zu setzen, die dem rechtlich zulässigen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Konstitution tritt am 08. Juli 2023 in Kraft.

Ergänzungserklärung: Die VIII. Ordensprovinz ist in zwei Großpriorate unterteilt, in das italienische (I) und in das deutsche (II).
Unter I fallen: ganz Italien, Korsika, Sardinien und Sizilien.
Unter II fallen: Teile von Böhmen, Mähren, alles, was Österreich umfasst, die Bayern und Schwaben, Teile der Umgebung von Ober- und Niederrhein, sowie Ober- und Unterfranken und das Königreich Ungarn mit allem, was damit zusammenhängt.