
§1
Niemand kann in den Orden aufgenommen werden, wenn er nicht an Gott glaubt.
§2
In der Tradition der großen mittelalterlichen Ritterorden nimmt die Strikte Observanz der Templer in ihren Reihen auch Ritterinnen des Ordens auf.
§3
Die Strikte Observanz der Templer wird in Oberdeutschland durch das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland, der VIII. Ordensprovinz der Templer, vertreten.
§4
Die VIII. Ordensprovinz der Templer, die sogenannte Oberdeutsche Provinz, ist eine der neun alten Provinzen des Ordens, die von einem Provinzial-Großmeister geleitet wird.
§5
Die VIII. Ordensprovinz der Templer ist in zwei Großpriorate unterteilt, in das italienische (I) und in das deutsche (II).
Unter I fallen: ganz Italien, Korsika, Sardinien und Sizilien.
Unter II fallen: Teile von Böhmen, Mähren, alles, was Österreich umfasst, die Bayern und Schwaben, Teile der Umgebung von Ober- und Niederrhein, sowie Ober- und Unterfranken und das Königreich Ungarn mit allem, was damit zusammenhängt.
§6
Das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland kann aus einem Kollegium aus neun festen Mitgliedern, alle müssen „Berufene Ritter“ sein, die ad vitam ernannt werden, und neun temporären Mitgliedern bestehen, unter dem Vorsitz des Provinzial-Großmeisters, nämlich:
- Großkanzler des Ordens.
- Großpräzeptor der Ritter.
- Großdekan des Ordens (und Generalprokurator der Provinz).
- Großschatzmeister und Magister Œconomiae oder Hoteliermeister).
- Großpräzeptor des Ordens.
- Ständiger Generalvisitator (und Kommissar des Hauptsitzes).
- Großvikar des Ordens.
- Generaldirektor des Ordens.
- Großprior und Provinzialverwalter (und Prior und Subprior des Klerus).
- Großpräfekt der Novizen.
- Großkommandant der Belagerung.
- Generalinspektor für Waffen.
- Großstaatsanwalt des Ordens.
- Großmarschall und Senior (und Magister Ritualium).
- Groß-Zeremonienmeister (Magister ritualium magnus).
- Großschaffner der Gebäude (Provisor domorum magnus).
- Großschaffner der Kleidung (Dator Pannorum und Meister der Novizen).
- Großpräfekt der Novizen (Provisor Domorum und Magister Responsionum).
Die Zahl der Beamten kann im Bedarfsfall durch die temporären Mitglieder bis auf neunzehn (inklusive des Provinzial-Großmeisters) innerhalb der Grenzen der oben genannten Ämter erhöht werden.
Das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland kann vertretungsweise durch das Gremium der Oberen der vereinigten Logen repräsentiert werden, das aus einer Mindestanzahl von vier Großmeistern besteht, worunter der Provinzial-Großmeister zwei Stimmen hat. Die anderen drei sind der Großkopte, der Großmeister der Tempelritter und Berufenen Ritter und der Großmeister der Schottischen Meister.
§7
Die Hauptaufgaben der Großwürdenträger und der Würdenträger sind die folgenden:
0. Der Provinzial-Großmeister, der von den Ordensoberen ad vitam ernannt wird, ist mit der Leitung der Provinz betraut. Er ernennt sein Kollegium von Großwürdenträgern und Würdenträgern, die ihre Aufgaben ad vitam wahrnehmen.
1. Der Großkanzler des Ordens führt das Sekretariat des Großen Provinzialkapitels und der Provinz. Er zeichnet die Protokolle, Patente und Diplome gegen und kümmert sich um die Abschriften der Dekrete und Verordnungen.
2. Der Großpräzeptor der Ritter ist der Vertreter des Tempelritter und der Berufenen Ritter gegenüber dem Großen Provinzialkapitel. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der [Ordens-]Regel und für den Frieden unter den Mitgliedern der Provinz.
3. Der Großdekan des Ordens ist der designierte Stellvertreter des Großpriors und Provinzialverwalters. Wenn aus Gründen höherer Gewalt weder der Provinzial-Großmeister noch der Großprior und Provinzialverwalter zeitweilig ihre Ämter ausüben können, tritt er kraft Gesetzes an ihre Stelle.
4. Der Großschatzmeister lässt die Buchhaltung des Großen Provinzialkapitels erstellen und legt sie allen [Groß-]Kapitelmitgliedern vor. Er überwacht die Schatzkammer sowie die Konten und hat die Aufgabe, dem Großen Provinzialkapitel, das jährlich zu diesem Zweck einberufen wird, den Stand der Finanzen des Ordens zu erläutern.
5. Der Großpräzeptor des Ordens ist der Interpretator der Ordenslehre gegenüber dem Großen Provinzialkapitel. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Ordenslehre und für das intellektuelle sowie spirituelle Niveau der Mitglieder der Provinz.
6. Der Ständiger Generalvisitator ist der reisende Vertreter des Provinzial-Großmeisters. Er hat über das gute Funktionieren der Priorate, Präfekturen und Komtureien/Kommenden, die seiner Kontrolle unterstehen, zu wachen.
7. Der Großvikar des Ordens ist der designierte Stellvertreter des Priors des Klerus. Seine Aufgabe ist es, die abwesenden Brüder und Schwestern zu besuchen und sich über die Gründe zu erkundigen, warum sie der Arbeit fernbleiben. Er besucht die Kranken und die Bedrängten.
8. Der Generaldirektor des Ordens ist der designierte Vertreter des Großpriors und Provinzialverwalters. Wenn er aus Gründen höherer Gewalt zeitweilig sein Amt nicht ausüben kann, tritt er kraft Gesetzes an seine Stelle.
9. Der Großprior und Provinzialverwalter ist der designierte Vertreter des Provinzial-Großmeisters. Im Falle einer längeren Vakanz des Provinzial-Großmeisters nimmt er dessen Funktionen wahr.
10. Der Großpräfekt der Novizen ist der Verantwortliche für die Novizen, sorgt für ihre Ausbildung und überwacht ihre Fortschritte in der Kenntnis des Inneren Ordens, die für sie unerlässlich sind, um sich auf die Ritterschaft zu bewerben.
11. Der Großkommandant der Belagerung organisiert die Rituale zum Gedenken an die Ritter und Brüder des Ordens, die im Laufe des Jahres verstorben sind.
12. Der Generalinspektor für Waffen souffliert dem Kandidaten die Antworten aus dem Katechismus ein. Denn das Wissen ist die besten Waffen eines Novizen und Ritters.
13. Der Generalstaatsanwalt des Ordens ist der Rechtsberater des Großen Provinzialkapitels und führt den Vorsitz in der Kommission für Streitfälle.
14. Der Großmarschall und Senior ist der Stellvertreter des Dekans. Er begleitet den Provinzial-Großmeister oder seinen Stellvertreter bei allen Ritualen.
Er ist Bewahrer des großen Wappenbuchs des Ordens und hat es auf dem neuesten Stand zu halten. Er genehmigt die Wappen und die Blasonierung sowohl der Ritter als auch der Priorate, Präfekturen und Komtureien/Kommenden.
15. Der Groß-Zeremonienmeister oder ist für alles das verantwortlich, was den ordnungsgemäßen Ablauf der Rituale anbetrifft.
16. Der Großschaffner der Gebäude ist insbesondere für die Gebäude und Bankette zuständig. Er kümmert sich auch um die Ausstattung der Gebäude, Räume sowie des Großen Provinzialkapitels und sorgt für dessen Wohl.
17. Der Großschaffner der Kleidung zeigt dem Kandidaten die verschiedenen Teile der rituellen Bekleidung bei der Aufnahme eines Novizen oder Ritters.
18. Der Großpräfekt der Novizen ist der ernannte Vertreter des Provinzial-Großmeisters bei den Blauen Logen. Er hat die Aufgabe, in allen Dingen deren Arbeitsweise zu überwachen und dem Provinzial-Großmeister regelmäßig darüber Bericht zu erstatten.
§8
Der Provinzial-Großmeister kann einen oder mehrere Magistralvikare (z.B. Großpriore, Priore oder Subpriore) ernennen, die ihn in den Prioraten, Präfekturen und Komtureien/Kommenden vertreten, die weit vom Magistratssitz entfernt sind. Diese Magistralvikare müssen „Berufene Ritter“ der eigenen Ordensprovinz sein.
§9
Die Titulatur der Großwürdenträger:innen und Würdenträger:innen sind die folgenden:
0. Provinzial-Großmeister: Sehr Hochwürdiger Provinzial-Großmeister! |
1. Großkanzler des Ordens: Hochwürdigster Bruder! |
2. Großpräzeptor der Ritter: Hochwürdigster Bruder! |
3. Großdekan des Ordens: Hochwürdigster Bruder! |
4. Großschatzmeister: Hochwürdigster Bruder! |
5. Großpräzeptor des Ordens: Hochwürdigster Bruder! |
6. Ständiger Generalvisitator: Hochwürdigster Bruder! |
7. Großvikar des Ordens: Hochwürdigster Bruder! |
8. Generaldirektor des Ordens: Hochwürdigster Bruder! |
9. Großprior und Provinzialverwalter: Hochwürdigster Bruder! |
10. Großpräfekt der Novizen: Ehrwürdiger Bruder! |
11. Großkommandant der Belagerung: Ehrwürdiger Bruder! |
12. Generalinspektor für Waffen: Ehrwürdiger Bruder! |
13. Großstaatsanwalt des Ordens: Ehrwürdiger Bruder! |
14. Großmarschall und Senior: Ehrwürdiger Bruder! |
15. Groß-Zeremonienmeister: Ehrwürdiger Bruder! |
16. Großschaffner der Gebäude: Ehrwürdiger Bruder! |
17. Großschaffner der Kleidung: Ehrwürdiger Bruder! |
18. Großpräfekt der Novizen: Ehrwürdiger Bruder! |
§10
Der Orden ist in drei Abteilungen unterteilt, diese sind:
- Der Heiligste Orden, [3. Ordensabteilung]
- der Innere Orden [und] [2. Ordensabteilung]
- die symbolische bzw. blaue Freimaurerei. [1. Ordensabteilung]
§11
Die grundlegenden Texte des Ordens sind diejenigen, die im 18. Jahrhundert von der Strikten Observanz der Templer übernommen wurden, nämlich:
- die Regel der armen Ritter Jesu Christi und des Tempels von Salomon, die sogenannte Originalregel des Templerordens (1129);
- die Statuten des Hohen Ordens der Strikten Observanz (1767);
die Statuten betreffend den Gegenstand und die Art und Weise, wie Streitigkeiten, die innerhalb des Ordens auftreten können, beigelegt werden sollen (1754);- die Statuten der Tempelbrüder über Sitten und Verhalten (1775) und alle anderen Gründungstexte, die von unseren Vorgängern hinterlassen wurden.
§12
Die Rituale, die in allen Graden verwendet werden, sind diejenigen, die von Friedrich August Muldauer unter der Aufsicht des Visitators der Provinz, Graf von Brühl, verfasst und vom Konvent von Kohlo 1772 genehmigt wurden. Sie müssen mit dem Siegel des Großen Provinzialkapitels versehen sein.
§13
Jeder Vorschlag zur Änderung des Rituals muss zur Genehmigung dem Großen Provinzialkapitel vorgelegt werden, das in einer Vollversammlung zusammentritt, die allein befugt ist, den Vorschlag mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder zu genehmigen oder abzulehnen.
§14
Die Großloge der erhabenen Ägyptischen Freimaurerei wird vom Großkopten geleitet und verleiht die drei Grade der Ägyptischen Freimaurerei: Lehrling, Geselle und Meister. Sie ersetzt in der VIII. Ordensprovinz das Hohe Klerikale Kapitel des Templerordens, welches in den anderen Ordensprovinzen besteht.
§15
Das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland, das sich aus dem Provinzial-Großmeister sowie neun Großwürdenträgern (alle müssen „Berufene Ritter“ sein) oder aus achtzehn Großwürdenträgern und Würdenträgern zusammensetzen kann, regelt und verleiht die Grade des Inneren Ordens: Schottischer Meister (oder Grüner Schotte), Novize, Tempelritter sowie Berufener Ritter. Diese Grade sind in die „Großloge der Tempelritter und Berufenen Ritter“ eingebunden, die der Autorität des Provinzial-Großmeisters unterstellt ist und vom Großmeister der Tempelritter und Berufenen Ritter verwaltet wird.
§16
Das Große Provinzialkapitel schlichtet die Streitigkeiten innerhalb der Kapitel und der Schottischen Meisterlogen (Grünen Logen) und der Blauen Logen, die nicht gelöst werden konnten; nachdem sie angehört wurden. Seine Entscheidungen sind nicht anfechtbar.
§17
Die VIII. Ordensprovinz der Templer kann in Priorate, Präfekturen oder Komtureien/Kommenden unterteilt werden, die jeweils und je nach Größe vom einem Großprior, Prior oder Subprior (amtlich auch allgemein als Magistralvikar bezeichnet) geleitet werden, die alle direkt dem Provinzial-Großmeister unterstellt sind; die VIII. Ordensprovinz der Templer kann des Weiteren Bestehendes in seine Obedienz aufnehmen, als auch Komitees, Gremien sowie Truppen einberufen. Mangels territorialer Abkommen kann dies ebenso außerhalb des der VIII. Ordensprovinz historisch-geographisch zugeordneten Gebiets (I + II) erfolgen. (Es sollte aber ein nationales Interesse bestehen.)
§18
Jede/s Priorat, Präfektur und Komturei/Kommende ist direkt dem Großen Provinzialkapitel von Oberdeutschland | der VIII. Ordensprovinz der Templer unterstellt. Der jeweilige leitende Magistralvikar, wird vom Provinzial-Großmeister aus einer Liste von drei Kandidaten ernannt (jedenfalls wenn neu einzuberufen ist), der nach Wahl und Installation über Jegliches – regelmäßig und unaufgefordert – dem Provinzial-Großmeister Bericht (Rapport) zu erstatten hat.
§19
Der Magistralvikar (d.h. der Großprior, Prior oder Subprior) wird von einem Präfekturkapitel unterstützt, das aus Tempelrittern oder Höherrangigen besteht, die vom Provinzial-Großmeister auf Empfehlung des jeweiligen Magistralvikars bestätigt oder nicht bestätigt werden. Er regiert ebenfalls die angeschlossenen Schottischen Meisterlogen (auch grüne Logen genannt) und Blauen Logen in seinem Zuständigkeitsbereich, denen die Meister der Loge (bzw. die Hauskommandanten) unterstellt sind. Die großen Strukturen sind ebenso im Kleinen abzubilden, wie die kleinen Strukturen ein Abbild des Großen und Ganzen sind.
§20
Die Schottischen Meisterlogen sowie die Blauen Logen sind in der „Großloge der Schottischen Meister“ zusammengefasst, die direkt dem Großen Provinzialkapitel von Oberdeutschland untersteht, der Autorität des Provinzial-Großmeisters unterstellt ist und vom Großmeister der Schottischen Meister verwaltet wird.
§21
Die Schottischen Meisterlogen bearbeiten den Grad des Schottischen Meisters. Blaue Logen bearbeiten die Grade des Lehrlings, Gesellen und Meisters.
§22
Die Beamten einer Schottischen Meisterloge (Grüne Loge) und einer Blauen Loge sind (mindestens) neun, nämlich:
- Der Meister der Loge [Dresden] (oder Ehrwürdiger Meister [Lyon] oder Hauskommandant [Innerer Orden]);
- der 1. Vorsteher;
- der 2. Vorsteher;
- der Redner;
- der Sekretär;
- der Zeremonienmeister;
- der Kaplan;
- der Schatzmeister;
- Wachthabender;
- der 1. und 2. Schaffner (weitere Schaffner können je nach Bedarf ernannt werden; je nach den Bedürfnissen der Loge oder nach Ermessen des Ehrwürdigen Meisters ernannt werden).
§23
Die Beamtenabzeichen einer Schottischen Meisterlogen und einer Blauen Loge sind:
- für den Ehrwürdigen Meister: ein Winkelmaß;
- für den 1. Vorsteher: eine Setzwaage;
- für den 2. Vorsteher: ein Senkblei;
- für Redner: geschlossenes Buch;
- für den Sekretär: zwei gekreuzte Federn;
- für den Zeremonienmeister: zwei gekreuzte Marschallstäbe;
- für den Kaplan: ein offenes Buch;
- für den Schatzmeister: zwei gekreuzte Schlüssel;
- für den Wachthabenden: zwei gekreuzte Schwerter,
- für beide Schaffner: jeweils zwei gekreuzte Stäbe.
Die oben genannten Abzeichen sind aus vergoldetem Metall und hängen am unteren Ende eines breiten hellblauen Bandes um den Hals in den Blauen Logen.
In der Schottischen Meisterloge (Grüne Loge) hängen die gleichen Abzeichen an breiten roten Bändern um den Hals der Schottischen Beamten.
§24
Der Ehrwürdige Meister der Blauen Logen sollte Schottischer Meister sein und der Ehrwürdige Meister der Grünen Logen zumindest Tempelritter. Beide werden vom Provinzial-Großmeister auf Vorschlag der Meister der jeweiligen Loge und nach Anhörung des Großen Provinzkapitels ad vitam oder für eine begrenzte Zeit ernannt.
§25
Der Ehrwürdige Meister erwählt seine Beamten, die nach seinem Ermessen und nach Zustimmung des Provinzial-Großmeisters ad vitam oder für eine begrenzte Zeit; aus den eifrigsten Mitgliedern der Loge aus. Im Falle des Rücktritts oder des Ausschlusses eines der Beamten sorgt der Meister der Loge für dessen Ersetzung im Einvernehmen mit dem Großmeister der Schottischen Meister.
§26
Der Meister der Loge und seine Beamten werden nach dem „Ritual der Installation der Vereinigten Logen“ durch den Provinzial-Großmeister oder dem Großmeister der Schottischen Meister oder einem Stellvertreter oder einen bevollmächtigten Delegierten installiert. [Der Meister der Loge kann, zusätzlich zu seiner Einsetzung nach dem Ritual der Strikten Observanz, durch die „Geheime Zeremonie zur Einsetzung eines Ehrwürdigen Meisters“ eingesetzt werden, wie sie im Emulation-Ritual vorkommt, um ihm alle Vorrechte zu verleihen, die mit seiner Funktion verbunden sind.]
§27
Die Hauptaufgaben der Beamten einer Loge sind die folgenden:
1. Der Ehrwürdige Meister ist das Oberhaupt und Organ der Loge, er beruft die Versammlungen ein und führt den Vorsitz. Er hat die besondere Aufgabe, über die Einhaltung der Gesetze des Ordens und die Ausführung der Vorschriften zu wachen. Er soll die Loge mit Sanftmut, Umsicht und Festigkeit leiten, den Orden und seine Führer in ihr zur Achtung bringen und auf die Richtigkeit der wirtschaftlichen Einkünfte achten.
In den Beratungen innerhalb seiner Loge hat er die ausschlaggebende Stimme oder bei Stimmengleichheit zwei Stimmen.
2. Die Vorsteher sind nach dem Ehrwürdigen Meister die wichtigsten Beamten der Loge. Sie sollen ihn in allen Belangen unterstützen und darauf achten, dass alle anderen Beamten ihre Aufgaben mit Eifer und Genauigkeit erfüllen.
Bei Abwesenheit des Meisters oder Ehrwürdigen Meisters führen sie den Vorsitz der Loge gemeinsam.
3. Der Redner spricht bei allen feierlichen Anlässen im Namen der Loge. Er soll auf Verlangen des Meisters der Loge die Brüder über ihre Pflichten und die ihnen zugänglichen Eigenarten des Ordens belehren.
In den Aufnahmearbeiten können die Erklärungen und Anweisungen der Grade anstelle von Reden gehalten werden.
4. Der Sekretär ist besonders für den Schriftverkehr der Loge zuständig. Er unterzeichnet auf Anordnung der Loge und versendet Briefe, Verzeichnisse und Zeugnisse. Er trägt die Aufnahmen, Zulassungen und Beratungen in das Protokoll der Loge ein und achtet auf die Pflege des Anwesenheitsbuches.
Alle Schriftstücke werden vom Ehrwürdigen Meister und dem Sekretär unterzeichnet, wenn es nicht anders vorgesehen ist.
5. Der Zeremonienmeister hat über das Ritual jeder Versammlung zu wachen. Er muss die Gastbrüder prüfen, sie nach ihren Zertifikaten und den Worten, Zeichen, Griffen und Losungen des Systems fragen, dem sie angehören. Der Zeremonienmeister hat ausschließlich auf Anweisung des Meister der Loge zu handeln.
Er soll darauf achten, dass er alle Brüder entsprechend ihren Graden oder Würden im System der Strikten Observanz der Templer anordnet.
6. Der Kaplan, dessen Amt klerikaler Natur ist, hat die Aufgabe, das Gebet zu verrichten. Er hat für die sittliche Unterweisung und die geistige Führung der Brüder und Schwestern in Treue zur Heiligen Weisheit zu sorgen.
Der Kaplan hat die besondere Aufgabe, über das Betragen der Mitglieder über das Leben der Brüder und über die Sitten der zur Aufnahme vorgeschlagenen Kandidaten zu wachen und der Loge darüber Bericht zu erstatten, wenn es die Vorsicht erlaubt.
7. Der Schatzmeister hat die Aufgabe, die freiwilligen Gaben der Liebe entgegenzunehmen, den Almosenstock bei jeder Versammlung allen Brüdern und Schwestern vorzulegen sowie auch bei außerordentlichen Kollekten.
Er ist der geborene Krankenpfleger der Loge und in dieser Eigenschaft verpflichtet, sich nach kranken Brüdern zu erkundigen und sie zu besuchen, ihnen die Hilfe zu verschaffen, die sie benötigen, und ihnen im Allgemeinen alle Dienste zu gewähren, die ihm die Freundschaft, Brüderlichkeit und Menschlichkeit auferlegen. Darüber soll er auch immer den Vorstand der Loge informiert halten.
8. Die Schaffner sind verantwortlich für die Einrichtung und Möbel der Loge, für die für deren Instandhaltung und Reparatur; für den Auf- und Abbau der Logenräume in der entsprechenden Weise für das bei jeder Versammlung angegebene Ritual und für alle anderen Dinge, die für den Gebrauch der Loge nützlich sind und kümmern sich auch um die Regalia bei der Aufnahme.
Sie müssen bei Banketten die von den Ritualen des Ordens vorgeschriebene Genügsamkeit beachten. Sie achten auch auf den Zugang der Bruderschaft in das Logenhaus.
§28
Jede Blaue Loge kann eine eigene Geschäftsordnung haben, in der die Modalitäten ihrer Arbeitsweise festgelegt sind. Diese Geschäftsordnung muss mit den Statuten und Vorschriften des Ordens übereinstimmen, damit sie vom Provinzial-Großmeister genehmigt werden kann.
§29
Die Brüder und Schwestern unterlassen jede politische und religiöse Diskussion im Allgemeinen und im Besonderen in den Logen und Kapiteln sowie bei allen Zusammenkünften des Ordens.
§30
Es ist im Lauf der Zeit eine ggf. gemeinnützige Genossenschaft „Rittertum, Freimaurerei und Tradition“ zu gründen, die die materiellen Güter des Ordens verwaltet. Mitgliedsbeiträge, Gewinne und andere Zuwendungen fallen ihr zu, ebenso wie Almosen für bedürftige und notleidende Brüder und Schwestern.
§31
Die Strikte Observanz der Templer erkennt alle Grade des Rektifizierten Schottischen Systems als gleichwertig an und ist berechtigt alle Grade, Systeme oder Rituale zu praktizieren, die in irgendeiner Weise mit ihrem Ursprung in Verbindung stehen. (Insbesondere die Grade des Systems von Clermont und die des Melesino-Ritus).
§32
Für die Strikte Observanz der Templer gilt als Bezugsjahr das Jahr der Wiederherstellung des Ordens durch Aumont (I.), also 1312, das von der Vulgärzeit abgezogen wird.
§33
Als Orden lässt die Strikte Observanz der Templer im Bemühen um Toleranz heutzutage Höflichkeitsbesuche in ihren Logen und Kapiteln zu. Sie sind Freimaurermeistern oder Rittern mit gleichwertigen Graden vorbehalten, wenn außergewöhnliche Umstände, Feste oder Zeremonien anstehen.
Diese Besucher müssen Obedienzen und Orden angehören, die aufgrund ihres Alters anerkannt sind und ähnliche Werte teilen. Sie müssen sich zuvor mit den Templerorden-Protokolle vertraut gemacht haben und ihr gegenseitiges Einverständnis zur Anerkennung unterzeichnet haben.
Mitglieder der Strikten Observanz der Templer können diese Obedienzen und Orden unter denselben Bedingungen durch gegenseitiges Einverständnis besuchen. Die Doppelmitgliedschaft ist ohne jegliche Verpflichtung oder Bezugnahme auf den Templerorden zulässig.
Die Freundschaftsgaranten der Provinz in Europa und in der Welt stehen den Mitgliedern der Strikten Observanz der Templer zur Verfügung, um sie zu beraten und den Austausch zu erleichtern, der trotz allem außergewöhnlich bleiben muss. Sie unterliegen der Genehmigung des Provinzial-Großmeisters oder in dessen Abwesenheit nach der Rangfolge.
Die Instandhaltung des Templerordens, der im 18. Jahrhundert wiederhergestellt und erneuert wurde, möchte seine Verweltlichung nicht weiter fördern, um seine Mission besser erfüllen zu können, nämlich die Vollkommenheit der reinen Tradition zu respektieren und die Botschaft, deren Träger er ist, auf die beste Weise zu schützen.
§34
Das Große Provinzialkapitel von Oberdeutschland wird alljährlich einen Trauergottesdienst abhalten lassen für die Ruhe der Seele von Karl Gotthelf, Freiherr von Hund und Altengrotkau, am 8. November [1776], dem Jahrestag seines Todes.
Die vorliegenden Statuten und Vorschriften wurden vom Großen Provinzialkapitel von Okzitanien in der Vollversammlung angenommen und genehmigt, am 7. September 684. (1996) | Und vom Großen Provinzialkapitel von Oberdeutschland in Wilhelmsbad aktualisiert, angenommen und genehmigt, am 8. Juli 711. (2023) |


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